Eine Frau hatte einen im Tierheim lebenden "Problemhund" in ihr Herz geschlossen. Diesem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen und übergab zu diesem Zweck bei einem Treffen mit einer Vertreterin einen gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag i. H. von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Frau über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln einen Spendenabzug jedoch ab. Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen, denn die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen.